Satzung des Heimatverein Lünzen e.V.

 Stand 2002

§ 1 – Name und Sitz
Der Verein führt den Namen „Heimatverein Lünzen e.V.“. Er soll in das Vereinsregister beim Amtsgericht Soltau eingetragen werden.
Er hat seinen Sitz in Lünzen, Alte Landstraße 28.
Der Verein ist politisch, rassisch und konfessionell neutral.
Das Geschäftsjahr des Vereins ist das Kalenderjahr.
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.

§ 2 – Zweck des Vereins
Zweck des Vereins ist die Förderung von Kunst und Kultur und des Heimatgedankens. Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Pflege und Erhaltung des regionalen Kulturgutes, Förderung der Heimatpflege und Heimatkunde, Durchführung kultureller Veranstaltungen (historische Aufführungen), Pflege von Mundart, Brauchtum und Volkskunst, Unterhaltung eines Heimat- und Kulturhauses.
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsgemäße Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
Ehrenamtlich tätige Personen haben nur Anspruch auf Ersatz nachgewiesener Kosten und Auslagen.

§ 3 – Erwerb der Mitgliedschaft
Mitglied kann jede natürliche Person werden, die das 16. Lebensjahr vollendet hat sowie juristische Personen. Der Verein besteht aus aktiven und passiven Mitgliedern sowie aus Ehrenmitgliedern. Die Aufnahme minderjähriger Mitglieder ist davon abhängig, dass sämtliche sorgeberechtigten Elternteile schriftlich zustimmen. Aktive Mitglieder sind im Verein direkt mitarbeitende Mitglieder; passive Mitglieder sind solche, die Ziele und den Zweck des Vereins fördern und unterstützen.
Die Mitgliedschaft muss gegenüber dem Vorstand schriftlich beantragt werden. Der Vorstand entscheidet über die Annahme der Beitrittserklärung.
Die Mitgliedschaft endet durch freiwilligen Austritt, Ausschluss oder Tod des Mitglieds sowie Auflösung einer juristischen Person. Der Austritt muss durch schriftliche Kündigung zum Ende des Geschäftsjahres unter Einhaltung einer dreimonatigen Frist gegenüber dem Vorstand erklärt werden. Der Ausschluss eines Mitgliedes mit sofortiger Wirkung kann dann ausgesprochen werden, wenn das Mitglied im groben Maße gegen die Satzung, den Satzungszweck oder die Vereinsinteressen verstößt. Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand mit Stimmenmehrheit. Der Ausschluss muss schriftlich erfolgen. Gegen den Ausschluss steht den Mitgliedern kein Widerspruchsrecht zu. Mitglieder des Vorstandes können nur durch Mehrheitsbeschluss der Mitgliederversammlung ausgeschlossen werden. Bei Beendigung der Mitgliedschaft, gleich aus welchem Grund, erlöschen alle Ansprüche aus dem Mitgliedsverhältnis. Der Anspruch des Vereins auf rückständige Beitragsforderungen bleibt hiervon unberührt.

§ 4 – Ehrenmitglied
Zum Ehrenmitglied können Mitglieder ernannt werden, die sich in besonderer Weise um den Verein verdient gemacht haben. Hierfür ist ein Beschluss der Mitgliederversammlung erforderlich. Ehrenmitglieder sind beitragsfrei; sie haben die gleichen Rechte und Pflichten wie die aktiven und passiven Mitglieder.

§ 5 – Mitgliedsbeiträge
Die Mitglieder sind gehalten, den Verein nach besten Kräften zu unterstützen.
Die Höhe des Jahresbeitrages wird durch die Mitgliederversammlung festgesetzt. Festgesetzte Jahresbeiträge sind auch bei Eintritt während des Geschäftsjahres mit dem Eintritt fällig. Der Beitrag soll jeweils innerhalb des 1. Quartals durch Bankeinzugsverfahren erhoben werden.

§ 6 – Organe des Vereins
Die Organe des Vereins sind
– die Mitgliederversammlung
– der Vorstand

§ 7 – Vorstand
Der Vorstand besteht aus
– dem Vorsitzenden
– dem ersten Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem zweiten Stellvertreter des Vorsitzenden
– dem Kassenwart
– dem Stellvertreter des Kassenwartes
– dem Schriftführer
– dem Stellvertreter des Schriftführers
Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den Vorsitzenden, den stellvertretenden Vorsitzenden, den Kassenwart und den Schriftführer vertreten; jeweils zwei von ihnen sind zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt.
Die Vorstandsmitglieder werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorsitzende beruft mindestens einmal jährlich eine Vorstandssitzung ein. Der Vorstand entscheidet in Vorstandssitzungen über Beschlüsse mit einfacher Mehrheit der Anwesenden; bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Der Vorstand kann sich eine Geschäftsordnung geben.
Aufgaben des Vorstandes sind
– Vorbereitung und Einberufung der Mitgliederversammlung sowie Aufstellung der Tagesordnung.
– Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung.
– Für eine ordnungsgemäße Buchführung zu sorgen. Die Protokolle von Vorstandssitzungen sind vom Schriftführer zu unterzeichnen. Beschlüsse sind fortlaufend zu nummerieren.
– Ein Mitgliederverzeichnis zu führen.
– Innerhalb von vier Monaten nach Ende des Geschäftsjahres den Jahresabschluss den Mitgliedern vorzulegen.

§ 8 – Beirat
Der Vorstand kann sich zur Erfüllung seiner Aufgaben eines Beirates bedienen. Mitglieder des Beirates sollen die Vertreter der Vereine und Interessengruppen des Dorfes Lünzen sein.

§ 9 – Mitgliederversammlung
Mindestens einmal jährlich ist eine Mitgliederversammlung durchzuführen. Diese Mitgliederversammlung soll in den ersten vier Monaten des Kalenderjahres stattfinden. Außerordentliche Mitgliederversammlungen haben stattzufinden, wenn der Vorstand dies im Vereinsinteresse für notwendig hält oder eine solche von mindestens 1/3 der Mitglieder schriftlich unter Angabe der Gründe beantragt wird. Mitgliederversammlungen sind unter Einbehaltung einer Mindestfrist von zwei Wochen schriftlich einzuberufen. Die Einberufung erfolgt durch schriftliche Einladung der Mitglieder und/oder durch Bekanntmachung in der örtlichen Tageszeitung. In allen Fällen bedarf es der Angabe der vorgesehenen Tagesordnung. Die Einladung erfolgt durch den Vorstand. Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens sieben Tage vor dem angesetzten Termin schriftlich fordert. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen. In der Mitgliederversammlung sind alle Mitglieder stimmberechtigt.
Die Mitgliederversammlung ist insbesondere für folgende Angelegenheiten zuständig:
– Entgegennahme des Tätigkeitsberichts des Vorstandes.
– Wahl und Entlastung des Vorstandes gemäß § 7.
– Beschlussfassung über Änderung der Satzung und über die Vereinsauflösung.
– Genehmigung des Jahresabschlusses und der Niederschriften.
– Wahl der Kassenprüfer.
Beschlüsse in der Mitgliederversammlung sind mit einfacher Mehrheit der erschienenen Mitglieder zu fassen. Bei Stimmengleichheit ist ein Antrag abgelehnt. Mitgliederversammlungen sind ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Eine geheime Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird nur durchgeführt, wenn 1/3 der anwesenden Mitglieder dies verlangt. Satzungsänderungen und ein Beschluss über die Vereinsauflösung bedürfen einer Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder des Vereins. Erscheinen in einer ordnungsgemäß einberufenen Mitgliederversammlung zu diesem Tagesordnungspunkt weniger als 2/3 der Vereinsmitglieder, muss erneut zu diesem Tagesordnungspunkt unter Einhaltung aller Frist- und Formbestimmungen zu einer neuen Mitgliederversammlung eingeladen werden. In einer solchen Mitgliederversammlung genügt dann eine Mehrheit von 3/4 der anwesenden Mitglieder. Über den Ablauf einer jeden Mitgliederversammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleiter und Schriftführer zu unterzeichnen ist.

§ 10 – Kassenprüfung
Die Kassenprüfer werden für die Dauer von zwei Jahren gewählt Sie dürfen nicht dem Vorstand angehören. Die Kassenprüfer haben die Aufgabe, Rechnungsbelege sowie deren ordnungsgemäße Verbuchung und die Mittelverwendung zu überprüfen sowie mindestens einmal jährlich den Kassenbestand des abgelaufenen Kalenderjahres festzustellen. Die Kassenprüfer haben in der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Kassenprüfung zu berichten.

§ 11 – Hausordnung
Die Einzelheiten für das Betreiben und die Nutzung des Dorfgemeinschaftshauses/Kleinsporthalle werden in der Hausordnung festgelegt.

§ 12 – Auflösung des Vereins
Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des bisherigen Zwecks fällt das Vereinsvermögen an die Stadt Schneverdingen, die es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke für das Dorf Lünzen zu verwenden hat.

§ 13 – Gerichtsstand
Gerichtsstand ist Soltau

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