Satzung des Heimatverein Lünzen e.V.

 

Angenommen von der Mitglieder-Hauptversammlung am 20. Mai 2022

 

 

§ 1 Name und Sitz

(1) Der Verein führt den Namen „Heimatverein Lünzen. e. V.“
(2) Er hat seinen Sitz in Lünzen
(3) Der Verein ist im Vereinsregister des Amtsgerichts Lüneburg unter der Registernummer ….
eingetragen.
(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt im Rahmen dieser Satzung ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige
Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(2) Zweck des Vereins ist die Kultur- und Heimatpflege sowie die Heimatkunde.
(3) Die Vereinszwecke werden insbesondere verwirklicht durch:
a) die Pflege von Brauchtum und Traditionen,
b) die Pflege von Natur- und Kulturdenkmälern,
c) die Förderung der Heimatgeschichte,
d) die Durchführung von Vorträgen, Lesungen, Konzerten, Ausstellungen und
traditionellen Veranstaltungen.
(4) Der Verein ist selbstlos tätig. Er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
(5) Die Mittel dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder
erhalten in ihrer Eigenschaft als Mitglieder keine Zuwendungen aus den Mitteln des Vereins.
(6) Keine Person darf durch die Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind oder durch
unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
(7) Ausscheidende Mitglieder haben gegen den Verein keine Ansprüche auf Zahlung des Wertes
eines Anteils am Vereinsvermögen.

§ 3 Grundsätze der Vereinstätigkeit, der Mitgliedschaft und Anforderungen an die Tätigkeit im Verein

(1) Grundlage der Vereinsarbeit ist das Bekenntnis aller Mitglieder des Vereins zur freiheitlichen
demokratischen Grundordnung auf der Grundlage des Grundgesetzes der Bundesrepublik
Deutschland.
(2) Der Verein vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz sowie der
parteipolitischen Neutralität.
(3) Der Verein tritt extremistischen, rassistischen und fremdenfeindlichen Bestrebungen
entschieden entgegen. Der Verein bietet nur solchen Personen eine Mitgliedschaft an, die sich zu
diesen Grundsätzen bekennen.
(4) Mitglieder, die sich innerhalb und außerhalb des Vereins unehrenhaft verhalten, insbesondere
durch die Kundgabe extremistischer, rassistischer oder fremdenfeindlicher Gesinnung
einschließlich des Tragens beziehungsweise Zeigens extremistischer Kennzeichen und Symbole,
werden aus dem Verein ausgeschlossen.
(5) Wählbar in ein Amt des Vereins sind nur Personen, die sich zu den Grundsätzen des Vereins in
dieser Satzung bekennen und für diese innerhalb und außerhalb des Vereins eintreten und sie
durchsetzen.

§ 4 Gliederung des Vereins

(1) Der Verein kann sich in Abteilungen gliedern. Die Abteilungen berufen ihren/ihre
Abteilungsleiter/in selbst. Diese sind besondere Vertreter im Sinne des § 30 BGB.
(2) Über die Bildung und Auflösung von Abteilungen beschließt der Vorstand mit einfacher
Mehrheit.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder des Vereins können natürliche und juristische Personen werden. Über die Aufnahme
neuer Mitglieder entscheidet der Vorstand durch Beschluss.
(2) Der Verein besteht aus:
a) ordentlichen Mitgliedern, b) Ehrenmitgliedern.
(3) Ordentliche Mitglieder sind alle Mitglieder, die sich aktiv am Vereinsleben beteiligen. Sie sind
mit den Rechten und Pflichten im Sinne dieser Satzung ausgestattet.
(4) Auf Vorschlag des Vorstandes kann die Mitgliederversammlung Personen, die sich um den
Verein in besonderer Weise verdient gemacht haben, zu Ehrenmitgliedern ernennen.
(5) Kinder und Jugendliche zwischen dem 7. und 18. Lebensjahr können die Mitgliedschaft im
Verein nur erwerben, wenn die gesetzlichen Vertreter in den Mitgliedschaftsvertrag schriftlich
eingewilligt haben.

§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch
a) Austritt
Der Austritt aus dem Verein erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber dem Vorstand. Der
Austritt kann nur zum Ende eines Kalenderjahres unter Einhaltung einer Kündigungsfrist von drei
Monaten erklärt werden.
b) Ausschluss
Der Ausschluss eines Mitgliedes kann durch den Vorstand beschlossen werden, wenn das
Mitglied:
– die Bestimmungen der Satzung, der Beitragsordnung oder die Interessen des Vereins verletzt,
– die Anordnungen oder Beschlüsse der Vereinsorgane nicht befolgt,
– mit der Zahlung seiner finanziellen Verpflichtungen gegenüber dem Verein trotz zweimaliger
schriftlicher Mahnung im Rückstand ist.
Vor der Beschlussfassung muss dem Mitglied Gelegenheit zur Stellungnahme gegeben werden.
c) Tod oder Auflösung der juristischen Personen.
(2) Mit dem Ausscheiden aus dem Verein erlöschen alle Rechte und Pflichten des Mitglieds
gegenüber dem Verein.
(3) Bestehende Beitragspflichten gegenüber dem Verein bleiben unberührt.

§ 7 Rechte und Pflichten

Die Mitglieder sind berechtigt, die Vereinsarbeit zu fördern und an den Aktivitäten des Vereins
teilzunehmen. Sie sind verpflichtet, die Vereinszwecke zu unterstützen und die Beiträge pünktlich
zu zahlen. Die Mitglieder haben die von der Mitgliederversammlung bzw. dem Vorstand
erlassenen Regelungen zu beachten.

§ 8 Beiträge

(1) Die Beiträge werden durch eine Beitragsordnung festgesetzt, die durch die
Mitgliederversammlung zu beschließen ist. Der Jahresbeitrag soll jeweils innerhalb des ersten
Quartals durch Bankeinzugsverfahren erhoben werden.
(2) Ehrenmitglieder sind beitragsfrei.
(3) Die gesetzlichen Vertreter der minderjährigen Vereinsmitglieder verpflichten sich, mit der
Aufnahmeerklärung für die Beitragsschulden ihrer Kinder aufzukommen.

§ 9 Organe des Vereins

Organe des Vereins sind: a) die Mitgliederversammlung b) der Vorstand.

§ 10 Vorstand

(1) Der Vorstand besteht aus

  • dem/der Vorsitzenden
  • dem/der ersten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
  • dem/r zweiten Stellvertreter/in des/der Vorsitzenden
  • dem/der Kassenwart/in
  • dem/der Stellvertreter/in des/er Kassenwart/in
  • dem/der Schriftführer/in
  • dem/der Stellvertreter/in des/der Schriftführers/in

(2) Der Vorstand führt die Geschäfte ehrenamtlich.
(3) Der Verein wird gemäß § 26 BGB gerichtlich und außergerichtlich durch den/die Vorsitzenden,
die stellvertretenden Vorsitzenden, den/die Kassenwart/in und den/die Schriftführer/in vertreten;
jeweils zwei von ihnen sind zur gemeinschaftlichen Vertretung befugt.

§ 11 Wahlen und Amtsdauer des Vorstandes

(1) Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 3 Jahren, gerechnet von
der Wahl an, gewählt. Er bleibt jedoch bis zur Neuwahl des Vorstandes im Amt.
(2) Zu Vorstandsmitgliedern können nur Mitglieder des Vereins gewählt werden. Mit der
Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt eines Vorstandsmitgliedes.
(3) Wählbar in alle Gremien und Organe des Vereins und seine Abteilungen sind alle
geschäftsfähigen Mitglieder mit Vollendung des 18. Lebensjahres.
(4) Die Amtszeit des/der ersten Vorsitzenden beträgt maximal zwölf Jahre.

§ 12 Zuständigkeit des Vorstandes

(1) Der Vorstand ist für alle Angelegenheiten des Vereins zuständig, soweit sie nicht durch Satzung
der Mitgliederversammlung des Vereins übertragen sind. Er hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) Vorbereitung der Mitgliederversammlung,
b) Ausführung von Beschlüssen der Mitgliederversammlung,
c) Verwaltung des Vereinsvermögens,
d) Umsetzung der satzungsgemäßen Aufgaben,
e) Repräsentation des Vereins.
(2) Der Vorstand kann bei Bedarf und unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Verhältnisse und
der Kassenlage Aufträge über Tätigkeiten für den Verein gegen eine angemessene Vergütung oder
Honorierung an Dritte vergeben.
(3) Der Vorstand kann zu seinen Sitzungen bei Bedarf andere Vereinsmitglieder hinzuziehen. Ihnen
können einzelne Aufgaben übertragen werden. Diese Beisitzer haben im Vorstand kein
Stimmrecht.

§ 13 Beschlussfassung und Protokollierung

(1) Der Vorstand ist beschlussfähig, sofern mindestens die Mehrzahl der Vorstandsmitglieder in
der Vorstandssitzung anwesend sind. Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die
Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.
(2) Die Organe des Vereins fassen ihre Beschlüsse mit der einfachen Mehrheit der erschienenen
stimmberechtigten Mitglieder, soweit diese Satzung keine anderen Regelungen vorsieht.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen werden nicht berücksichtigt. Stimmengleichheit
bedeutet Ablehnung. Gleiches gilt für die Wahlvorgänge.
(3) Alle Beschlüsse der Organe sind schriftlich zu protokollieren und vom jeweiligen
Protokollführer und vom Leiter der Versammlung zu unterzeichnen.

§ 14 Mitgliederversammlung

(1) In der Mitgliederversammlung hat jedes Mitglied eine Stimme. Stimmberechtigt sind
Mitglieder, die das 16. Lebensjahr vollendet haben. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt
werden. Die Erteilung einer Stimmrechtsvollmacht ist nicht zulässig. Die gesetzlichen Vertreter der
Minderjährigen sind von der Ausübung des Stimmrechts ausgeschlossen. Eine geheime
Abstimmung in der Mitgliederversammlung wird nur durchgeführt, wenn ein Drittel der
anwesenden Mitglieder dies verlangt.
(2) Die Mitgliederversammlungen sind nicht öffentlich. Sie müssen nicht am Ort des Vereins
stattfinden. Auch ohne die Abhaltung einer Mitgliederversammlung sind Beschlussfassungen
zulässig, wenn neun Zehntel der stimmberechtigten Mitglieder dem Beschluss zustimmen.
(3) Ein Mitglied ist nicht stimmberechtigt, wenn die Beschlussfassung ein Rechtsgeschäft oder
einen Rechtsstreit zwischen ihm und dem Verein betrifft.
(4) Die Mitgliederversammlung hat folgende Aufgaben:
a) Wahl und Abberufung der Mitglieder des Vorstandes,
b) Wahl von Kassenprüfern,
c) Beschlussfassung über die Beitragsordnung,
d) Entgegennahme des jährlichen Geschäftsberichtes, des Kassenberichtes und des Berichtes
der Kassenprüfer,
e) Entlastung des Vorstandes,
f) Ernennung von Ehrenmitgliedern im Sinne des § 5 Abs. 4,
g) Beschlussfassung über Anträge von Mitgliedern. Diese müssen mindestens sieben Tage zuvor
beim Vorstand schriftlich eingereicht werden,
h) Beschlussfassung über die Änderung der Satzung des Vereins, des
Vereinszwecks und über die Auflösung des Vereins (§ 17).

§ 15 Ordentliche und außerordentliche Mitgliederversammlung

(1) Mindestens einmal im Jahr, möglichst im ersten Quartal, soll die ordentliche
Mitgliederversammlung stattfinden.
(2) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem der Stellvertreter
einberufen. Sie wird öffentlich in der Böhme- (Schneverdinger) Zeitung und/oder durch schriftliche
Einladung der Mitglieder unter Angabe der Tagesordnung spätestens 14 Tage vorher bekannt
gemacht.
(3) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss einberufen werden, wenn dies im
Interesse des Vereins erforderlich ist. Diese ist dann einzuberufen, wenn mindestens ein Drittel der
Mitglieder oder der Vorstand dieses schriftlich unter Angabe der Gründe beantragen. Für die
Ladungsfrist, die Bekanntmachung und die Einberufung gelten die Regelungen der ordentlichen
Mitgliederversammlung.
(4) Die Mitgliederversammlung wird von dem/der Vorsitzenden oder von einem der Stellvertreter
geleitet. Bei Wahlen kann die Versammlungsleitung für die Dauer des Wahlgangs einem von der
Mitgliederversammlung beauftragten Wahlleiter übertragen werden.
(5) Der Versammlungsleiter darf Gäste zulassen.

§ 16 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand angehören dürfen.
(2) Die Amtszeit der Kassenprüfer beträgt zwei Jahre.
(3) Die Kassenprüfer prüfen mindestens einmal jährlich die Vereinskasse mit allen Konten,
Buchungsunterlagen und Belegen und erstatten dem Vorstand und der Mitgliederversammlung
darüber einen Bericht.

§ 17 Änderung der Satzung, des Vereinszwecks und Auflösung des Vereins

(1) Satzungsänderungen können nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Mehrheit von 2/3
der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.
(2) Zur Änderung des Zwecks des Vereins ist bei der Beschlussfassung eine Stimmenmehrheit
von 4/5 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(3) Der Verein kann nur durch Beschluss der Mitgliederversammlung aufgelöst werden. Zu dem
Beschluss ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen stimmberechtigten Mitglieder
erforderlich.
(4) Im Falle der Auflösung des Vereins oder bei Wegfall seines bisherigen Zwecks fällt das nach
Beendigung der Liquidation vorhandene Vereinsvermögen der Stadt Schneverdingen mit der
Auflage zu, es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke in Lünzen zu verwenden.

§ 18 Haftung

(1) Abgesehen von der gesetzlichen Haftung nach § 31 BGB kann der Verein für irgendwelche
durch Betätigungen oder Veranstaltungen eintretende Unfälle, Sachbeschädigungen, Diebstähle
oder sonstige Schädigungen seiner Mitglieder oder der Zuschauer nicht verantwortlich gemacht
werden.
(2) Der Verein schließt für seine aktiven Mitglieder Versicherungen gegen Unfall und Haftpflicht ab.

§ 19 Inkrafttreten

(1) Diese Satzung ist von der Mitgliederversammlung am (Datum) beschlossen worden.
(2) Die Satzung tritt mit der Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.
(3) Alle bisherigen Satzungen des Vereins treten mit der Eintragung dieser Satzung außer Kraft.
Lünzen, den (Datum)

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